Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
HT-Anlagenbau GmbH & Co. KG, Unter dem Albucher Stich 2, 73340 Amstetten
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1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Verträge über den Verkauf und/oder der Lieferung beweglicher Sachen und sonstiger Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie Entwicklungen, Konstruktionen und Beratungen (Verkaufsgeschäfte). Auf unsere Einkaufsgeschäfte und auf Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung.
1.2 Unsere AGB sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere Bestätigung verbindlich.
2.2 Nach Vertragsabschluss bedarf eine Änderung oder Stornierung des Vertrages unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3 Grundlage für unsere Leistungen sind die Leistungsbeschreibung unseres Angebots und unserer Auftragsbestätigung sowie die in einem etwaigen Pflichtenheft festgehaltenen bzw. durch uns bestätigten Leistungsbeschreibungen.
3. Lieferung und Leistungsumfang
3.1 Bei den von uns mitgeteilten Lieferterminen handelt es sich um voraussichtliche und unverbindliche Termine, es sei denn, die Termine werden von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unserem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
3.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Werk in 73340 Amstetten, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Kunden selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Kunde trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
3.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Liefergegenstände an unserem Werk bereitgestellt werden und dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.5 Wird der Versand auf Anweisung des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Kunden sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3.6 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Kunde seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
3.7 Soweit wir für die Ausführung eines uns erteilten Auftrags bei einem unserer Lieferanten Gegenstände, Materialien oder Leistungen bestellen und dieser Lieferant die Lieferung der Gegenstände oder Leistungen nicht oder nicht fristgerecht ausführt, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz unseres Kunden gegen uns, soweit sich nicht eine Haftung aus Ziff. 7. ergibt. Wir werden den Kunden von der Lieferverzögerung unverzüglich benachrichtigen. Der Kunde ist berechtigt, bei einer Lieferverzögerung von mehr als einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann schon früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
3.8 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Exportbeschränkungen, Krieg, Terror usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind und dies nicht zu vertreten haben.
3.9 Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als einen Monat dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
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zurückzutreten. Der Kunde kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
3.10 Verlängert sich die verbindlich vereinbarte Lieferzeit ohne unser Verschulden oder wegen höherer Gewalt oder werden wir von unseren Lieferverpflichtungen aus den vorgenannten Gründen gem. Ziff. 3.7 bis 3.9 frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Unsere Haftung nach Ziff. 7 bleibt unberührt. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen.
3.11 Halten wir einen verbindlichen Liefertermin nicht ein, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern er uns zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ohne Lieferung verstreicht. Für unsere Haftung gilt im Übrigen Ziff. 7.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Unsere Rechnungen sind in voller Höhe zu bezahlen. Skontoabzüge sind nur möglich, wenn diese vereinbart wurden oder in der Rechnung angeboten werden.
4.2 Bei Ratenzahlungsvereinbarungen wird der Gesamtbetrag sofort fällig, sofern sich der Kunde mit einer Ratenzahlung länger als 7 Tage im Verzug befindet.
4.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Verladung und Transport, die vom Kunden zusätzlich zu bezahlen sind. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4.4 Frachtkosten werden dem Kunden direkt vom Transporteuer oder, falls wir die Versendung im eigenen Namen vornehmen, von uns in Rechnung gestellt.
4.5 Schecks werden nicht angenommen.
4.6 Gerät der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, sind wir berechtigt, an allen weiteren Lieferungen und Leistungen bis zur Bezahlung das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB auszuüben.
4.7 Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Ansprüche Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen. Wir sind berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und unsere Ansprüche nach § 323 BGB geltend zu machen.
4.8 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelhafte Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, steht uns die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB zu. In diesem Fall können wir dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Rechte nach § 323 BGB geltend zu machen.
4.9 Hat der Kunde unseren Rücktritt vom Vertrag zu vertreten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Wir sind berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz von 20 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1.
5.3 Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt.
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5.4 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden
entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrentkredit sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab.
5.5 Der Kunde ist bis auf jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Wir werden von
der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt automatisch, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet oder abgewiesen wird oder bei einem Wechsel- oder Scheckprotest.
5.6 In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde uns zur Offenlegung die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt.
5.7 Dem Kunden ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt.
5.8 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich
zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
5.9 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die Sicherungen zurück zu übertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
6. Gewährleistung
6.1 Wir leisten Gewähr dafür, dass die Vertragsgegenstände bei Gefahrübergang der vereinbarten Beschaffenheit und den
geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen in Deutschland entsprechen. In Ermangelung einer solchen
Vereinbarung gilt die übliche Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 633 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB.
6.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, Leistungsverluste, Störungen oder Funktionsausfälle, die verursacht
werden durch
- natürliche Abnutzung oder Verschleiß
- übermäßige Beanspruchung,
- fehlerhaften Einbau oder Behandlung der Vertragsgegenstände,
- unsachgemäße Lagerung oder Verschmutzung,
- unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung,
- Veränderung der vertragsgegenstände oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung,
- Fremdeinwirkung einschließlich höherer Gewalt.
6.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen,
berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
6.4 Schreibt der Kunde die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material zur
Verfügung, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an unserem Produkt entstehen oder zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen. Wir übernehmen keine Prüfungspflicht bezüglich dieses Materials, die über die übliche Prüfung auf offensichtliche äußere Beschädigungen hinausgeht.
6.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, beginnend mit der Anlieferung. Bei Abrufaufträgen bzw. Bereithaltung eines
Sicherheitsbestandes für unseren Kunden beginnt diese Frist ab Einlagerung der hergestellten Produkte für unseren Kunden im Lager. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Körper- oder Gesundheitsschäden oder Rechtsmängeln im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) und Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.6 Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich, spätestens 10 Arbeitstage nach
Erhalt der Vertragsgegenstände, anzuzeigen. Trotz Untersuchung nicht erkennbare, aber später entdeckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 5 Arbeitstage nach Kenntnis, schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder verspätet
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erhoben, gelten die gelieferten Vertragsgegenstände als genehmigt. Der Kunde hat die gerügten Vertragsgegenstände zur Begutachtung durch uns bereit zu halten. Das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Ablieferung hat unser Kunde zu beweisen.
6.7 Bei einem Mangel dürfen wir nach eigener Wahl bei uns oder beim Kunden den Mangel beseitigen oder dem Kunden eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Ersetzte Ware wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben. Wir sind berechtigt, für die Nacherfüllung Dritte einzusetzen. Ist der Mangel nach einem zweiten Versuch nicht behoben oder versuchen wir nicht in angemessener Zeit die Nacherfüllung, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
6.8 Wir haften im Übrigen gemäß den Haftungsbestimmungen nach Ziff. 7.
7. Haftung
7.1 Nach den gesetzlichen Bestimmungen haften wir uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen. Darüber hinaus haften wir uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden sowie im Fall der Übernahme von Garantien.
7.2 Für solche Schäden, die nicht von Ziff. 7.1 erfasst werden und die durch einfache oder leichte Fahrlässigkeit verursacht worden sind, haften wir nur, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung von Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Dabei beschränkt sich unsere Haftung auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.
7.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht haften wir nicht für Schäden, die nicht an den Liefergegenständen selbst entstanden sind; insbesondere haften wir in diesen Fällen nicht für entgangenen Gewinn oder Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Kunden (sog. Mangelfolgeschäden). Soweit in diesen Fällen dennoch eine Haftung eintritt, ist sie begrenzt auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.
7.4 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
7.5 Vorstehende Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
8. Urheberrecht
Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, Daten, CAM-Daten, Technologiedaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen, die wir für den Kunden erbringen, verbleibt bei uns, soweit nichts anderes vereinbart wird.
9. Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe
9.1 Der Kunde kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen oder sein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung des Kunden entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist.
9.2 Vertragsstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich individuell ausgehandelt, schriftlich niedergelegt und von uns unterschrieben werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden binden uns in keinem Fall. Sämtliche Vertragsstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. § 348 HGB ist nicht anwendbar.
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10. Schlussbestimmungen
10.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist 73340 Amstetten.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 73340 Amstetten. Wir sind auch berechtigt, unseren Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
10.3 Zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Amstetten, im September 2019 HT-Anlagenbau GmbH & Co. KG